Saturday, 21 January 2017

Regierung Dienst Steuer Auf Forex Umwandlung

Service Tax on Foreign Exchange Remittance Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird auf jede Dienstleistung erhoben, die für eine Gegenleistung erbracht wird. Als Banken amp Devisenhändler bieten auch eine Dienstleistung der Umwandlung von einer Währung in eine andere und die Erhebung einer Provision auf die gleiche, Service-Steuer auf Devisenumrechnungen bezahlt werden, aber Service Tax on Remittance ist nicht verpflichtet, bezahlt werden. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geldwechsel, einschließlich Kauf und Kauf einer Fremdwährung, ergibt sich das Problem der Bewertung aufgrund der Tatsache, dass nach den üblichen Geschäftspraktiken bei diesen Dienstleistungen die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem RBI-Referenzwert berücksichtigt wird Für diese Währung. Und so wird die Berechnung des Wertes der Dienstleistungen schwierig. In solchen Fällen hat die Govt die folgenden Methoden für die Berechnung der Dienststeuer auf Devisenumwandlung vorgeschrieben. Berechnung der Dienststeuer auf Devisenkonvertierung Die Regierung hat 2 Methoden für die Berechnung der Dienststeuer auf Devisen vorgeschrieben, und der Dienstleister ist frei, jede Methode für die Berechnung der Dienststeuer auf Forex Conversion zu wählen. Allerdings, wenn der Dienstleister für jede Methode entscheidet, muss er die gleiche Methode für die Berechnung der Dienststeuer auf Foreign Exchange Conversion während des ganzen Jahres verwenden und kann nicht die Methode ändern. Methode 1: Kürzungsplan für die Berechnung der Dienstleistungssteuer auf den Devisenverkehr Das Finanzministerium hat die Mitteilung Nr. 032012- Dienstleistungssteuer vom 17. März 2012 mit einigen Änderungen in der Dienststeuerregelung versehen. Neben anderen Änderungsanträgen hat diese Mitteilung auch eine Änderung in Regel 6 (7B) zur Berechnung der Dienststeuer auf die Umwandlung von Devisen erhoben. Gemäß dieser Änderung ist die Dienststeuer auf Devisen wie folgt zahlbar: - Wert der Fremdwährung (in INR) (pro Transaktion) Dienststeuer (am 1. Juni 20152012) (pro Transaktion) Über Rs. 10,00.000 Rs. 770 0,014 der Währung, die Rs übersteigt. 10.00.000, vorbehaltlich eines Maximums von Rs. 6000 Somit ist der Höchstbetrag der Dienstleistungssteuer, die auf den Austausch von Fremdwährung zu zahlen ist, bei Rs begrenzt. 6.000 Diese Methode ist eine einfache und bequeme Art der Berechnung der Dienststeuer auf Devisen und die meisten Banken und Devisenhändler wenden diese Methode an. Die zweite Methode wurde auch für Ihre bereite Referenz erklärt. 2. Methode zur Berechnung der Dienstleistungssteuer auf die Umwandlung von Fremdwährungen Wird eine Währung von oder an indische Rupien ausgetauscht, so ist gemß Mitteilung Nr. 022011 vom 1. März 2011 der Wert der steuerpflichtigen Leistung gleich der Differenz des Kaufpreises Oder den Verkaufspreis und den RBI-Referenzzinssatz für diese Währung. Zum Beispiel: Wenn US 100 von einem Kunden verkauft werden Rs. 55 pro US und der RBI-Referenzzinssatz für US ist Rs. 55,73, dann ist der steuerpflichtige Wert Rs. 730 (1000 X 0.73) und Dienststeuer 12.36 wird auf Rs erhoben. 730. Für den Fall, dass der RBI-Referenzzinssatz für eine Währung nicht verfügbar ist, beträgt der Wert 1 des Bruttobetrags der indischen Rupien, die von der Person, die die Währung ändert, empfangen oder empfangen wird. Dienststeuer auf Überweisung Das Ministerium für Finanzen vide Rundschreiben Nr. 163142012-ST vom 10. Juli 2012 hat geklärt, dass es keine Haftung zu zahlen Dienststeuer auf Überweisung nach Indien aus Übersee geschickt. Selbst wenn irgendwelche Gebühren oder Umtauschgebühren für das Senden einer solchen Geldüberweisung an Indien vorhanden sind, würde keine Dienststeuer auf solche Umwandlungsgebühren erhoben werden, wie die Person, die das Geld sendet, und das Unternehmen, das die Überweisung leistet, außerhalb von Indien befinden. In Bezug auf Ort der Bereitstellung von Service-Regeln 2012. solche Dienste gelten als außerhalb Indiens vorgesehen und daher gibt es keine Service Tax on Remittance. Karan ist CA durch Qualifikation mit der seltenen Auszeichnung, dass er All India Rank 22 verliehen hat. Er ist auch der Gründer dieser Website und liebt es, Menschen mit ihren Steueranfragen zu helfen (A) Date of Introduction: w. e.f. 01.07.2003 (Mitteilung Nr. 72003-ST vom 20.06.2003) (B) Begriffsbestimmung und Leistungsumfang: Steuerpflichtiger Dienst ist jede Dienstleistung, die von einem Devisenmakler, einschließlich eines Vertragshändlers im Ausland, erbracht oder erbracht wird (Zm) § 65 (105) (zzk) des Finanzgesetzes (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ZZK) oder eines sonstigen Kreditinstituts, , 1994 in der geänderten Fassung des Vertreters von Foreign Exchangequot hat die Bedeutung, die der qua - lifizierten Person gemäß Abschnitt 2 des Devisenbewirtschaftungsgesetzes von 1999 (42 von 1999) des § 65 Abs. 8 des Finanzgesetzes 1994 in der Fassung des Bankwesens zugewiesen wurde Und andere Finanzdienstleistungen - a) die folgenden Dienstleistungen, die von einem Bankinstitut oder einem Finanzinstitut, einschließlich einer nichtbankenfinanziellen Gesellschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder eines kommerziellen Unternehmens, erbracht werden. (I) Finanzierungsleasing-Dienstleistungen, einschließlich Leasing - und Mietkauf - Erläuterungen.- Für die Zwecke dieses Posten bedeutet Finanzleasing ein Leasingverhältnis (i) Leasingvertrag zwischen zwei Parteien für Leasing eines bestimmten Vermögenswerts ( Ii) dieser Vertrag für die Nutzung und Besetzung des Vermögenswertes durch den Leasingnehmer bestimmt ist, (iii) die Leasingzahlung so berechnet wird, dass sie die Gesamtkosten des Vermögenswertes zusammen mit den Zinsaufwendungen abdeckt und (iv) der Leasingnehmer berechtigt ist, (Iii) Händler-Banking-Dienstleistungen (iv) Wertpapier - und Devisenhandel (Forex) sowie Kauf und Verkauf von Devisen (einschließlich Geldwechsel) V) Vermögensverwaltung einschließlich Portfoliomanagement, alle Formen der Fondsverwaltung, Pensionsfondsmanagement, Depotverwahrung, Depot - und Treuhanddienstleistungen xxx 1, (vi) Beratungs - und sonstige Finanzdienstleistungen einschließlich Investitions - und Portfolioforschung und - beratung, Beratung bei Fusionen und Übernahmen und Beratung über Unternehmensrestrukturierung und Strategie (vii) Bereitstellung und Weitergabe von Informationen und Datenverarbeitung und (viii) Bankier für Emissionsservices und (ix) sonstige Finanzdienstleistungen, nämlich Kreditvergabe, Ausgabe von Zahlungsaufträgen, Nachfrageentwurf, Scheck, Banküberweisung, Überweisung und elektronischer Überweisung, Bankgarantie, Überziehungseinrichtung, Rechnungsrabattierung, Tresorfach, Tresorfach, Betrieb von Bankkonten, b) Devisenhandel und Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, einschließlich Geldwechsel, die von einem Devisenmakler oder einem autorisierten Händler in Devisen oder einem autorisierten Geldwechsler angeboten werden, mit Ausnahme derjenigen, die unter Teilklausel fallen (a) Erläuterung. - Für die Zwecke dieser Klausel wird hiermit erklärt, dass der Kauf oder Verkauf von Devisen, einschließlich Geldwechsel, den Kauf oder Verkauf von Devisen umfasst, unabhängig davon, ob die Gegenleistung für einen solchen Kauf oder Verkauf bestimmt ist oder nicht Gesondert § 65 Abs. 12 des Finanzgesetzes, 1994 in der geänderten Fassung (C) Steuersatz der Steuerpflichtigen Buchführung Code: (Steuersatz ist gültig ab 24.02.2009.) (D) Klassifizierung der steuerpflichtigen Dienstleistungen: (1) Die Einstufung der Steuerpflichtigen Dienstleistungen werden nach den Bestimmungen der Unterabschnitte (105) des Abschnitts 65 (2) bestimmt, wenn aus irgendeinem Grund. Ein steuerpflichtiger Dienst ist prima facie, klassifizierbar unter zwei oder mehreren Unterabschnitten der Klausel (105) des Abschnitts 65, wird die Einstufung wie folgt durchgeführt: - a) Der Unterabschnitt, der die spezifischste Beschreibung liefert, - Klauseln, die eine allgemeinere Beschreibung vorsehen, b) zusammengesetzte Dienste, die aus einer Kombination verschiedener Dienste bestehen, die nicht unter die in Buchstabe a genannte Weise klassifiziert werden können, so zu klassifizieren, als wenn sie aus einer Dienstleistung bestehen, Soweit dieses Kriterium anwendbar ist, c) wenn eine Dienstleistung nicht unter die in Buchstabe a oder Buchstabe b genannte Weise eingestuft werden kann, so ist sie nach dem Unterabschnitt zu klassifizieren, der zuerst unter den Unterabschnitten erfolgt, die Gleichermaßen verdienen Überlegung. (§ 65 A des Finanzgesetzes, 1994) (E) Bewertung der steuerpflichtigen Dienstleistungen für die Erhebung der Dienstleistungssteuer (1) Die Dienststeuer, die für einen steuerpflichtigen Dienst mit Bezug auf ihren Wert zu entrichten ist, i) in einem Fall, in dem die Leistung erbracht wird Ist der Betrag, den der Dienstleister für die von ihm erbrachte oder zu erbringende Leistung in Betracht zieht (ii) für den Fall, dass die Erbringung der Leistung nicht ganz oder teilweise aus Geld besteht So ist dieser Betrag in Höhe des Betrages gleich dem Gegenwert (iii) in einem Fall, in dem die Erbringung der Leistung für eine nicht feststellbare Gegenleistung gilt, der Betrag, der in der vorgeschriebenen Weise bestimmt werden kann. (2) Ist der von einem Dienstleistungserbringer erbrachte Bruttobetrag für die erbrachte oder zu erbringende Dienstleistung einschließlich der zu entrichtenden Dienstleistungssteuer, so ist der Wert dieser steuerpflichtigen Dienstleistung der Betrag, der mit dem Zusatz der zu zahlenden Steuer gleich ist Der Bruttobetrag. (3) Der für die steuerpflichtige Dienstleistung erhobene Bruttobetrag umfasst jeden Betrag, der dem steuerpflichtigen Dienst vor, während oder nach der Erbringung dieser Dienstleistung zugeführt wird. (4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 wird der Wert in der vorgeschriebenen Weise bestimmt. Erläuterung. - Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst a) die Gegenleistung alle Beträge, die für die erbrachten oder zu erbringenden steuerpflichtigen Dienstleistungen zu zahlen sind (b) das Geld umfasst jede Währung, einen Scheck, einen Schuldschein, ein Akkreditiv, einen Entwurf, eine Vergütung (C) Der Bruttobetrag beinhaltet die Zahlung per Scheck, Kreditkarte, Abzug vom Konto und jede Form der Zahlung per Post Von Gutschriften oder Lastschriften und Buchanpassungen sowie von jedem Betrag, der auf jedes Konto, das so genannte Suspense-Konto oder einen anderen Namen, in den Buchhaltungsbüchern eines Dienstleistungsempfängers gutgeschrieben oder belastet wird , Wobei die Transaktion der steuerpflichtigen Dienstleistung mit jedem verbundenen Unternehmen erfolgt. (Art. 67 des Finanzgesetzes, 1994) Einbeziehung oder Ausschluss von Werten bestimmter Ausgaben oder Kosten: (1) Werden dem Dienstleistungserbringer im Rahmen der Erbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen Ausgaben oder Kosten entstanden, so werden alle diese Ausgaben oder Kosten erhoben Als Gegenleistung für die erbrachte oder zu erbringende steuerpflichtige Dienstleistung behandelt werden und in den Wert für die Zwecke der Erhebung der Dienstleistungssteuer auf diese Dienstleistung einbezogen werden. Regel 5 (1) der Dienstleistungssteuerrichtlinie (2006) (2) Die Ausgaben oder Kosten, die dem Dienstleistungserbringer als reine Vertreter des Leistungsempfängers entstehen, sind vom Wert des steuerpflichtigen Dienstes ausgeschlossen, Sind alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: - i) der Dienstleistungserbringer fungiert als reiner Vertreter des Dienstleistungsempfängers, wenn er die gelieferten Waren oder Dienstleistungen an Dritte abgibt, (ii) der Leistungsempfänger erhält und verwendet Waren oder Dienstleistungen, die vom Diensteanbieter in seiner Eigenschaft als reiner Vertreter des Leistungsempfängers beschafft werden, (iii) der Leistungsempfänger ist verpflichtet, an den Dritten zu zahlen (iv) der Leistungsempfänger berechtigt den Leistungserbringer zur Zahlung (V) der Dienstleistungsempfänger weiß, dass die vom Dienstleistungserbringer geleisteten Waren und Dienstleistungen vom Dritten erbracht werden, (vi) die vom Dienstleistungserbringer im Auftrag des Leistungsempfängers geleistete Zahlung In der vom Dienstleistungserbringer dem Leistungserbringer ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen worden ist, (vii) der Dienstleistungserbringer erhebt vom Leistungsempfänger nur den von ihm an den Dritten gezahlten Betrag und (viii) die Waren oder Dienstleistungen Die der Dienstleister vom Dritten als reiner Vertreter des Leistungsempfängers erhalten hat, zusätzlich zu den Leistungen, die er auf eigene Rechnung erbringt. Regel 5 (2) der Dienstleistungssteuer (Bestimmung des Wertes) Regeln, 2006) (F) Klarstellungen durch den Vorstand Ministerium: Master Circular No.9672007-ST, vom 23-08-2007 für diesen Service Moneychangers sind Personen zugelassen unter Abschnitt 7 des Devisenhandelsgesetzes, 1973, um in Fremdwährung zu behandeln. Die Erläuterung in Abschnitt 7 des Gesetzes besagt, dass der Kauf von Fremdwährung in Form von Banknoten, Münzen oder Reiseschecks oder dem Verkauf von Devisen in Form von Banknoten, Münzen oder Reiseschecks erfolgt. Ob die von einem Geldwechsler in Bezug auf den Umgang mit Fremdwährungen (Kauf oder Verkauf) zu festgelegten Zinssätzen erbrachten Dienstleistungen, ohne gesonderte Erhebung eines Betrags als Provision für diesen Handel, als Dienstleistungssteuer als Devisenmakler unter Bank - und sonstigen Finanzdienstleistungen erbracht werden § 65 (105) (zm) Geldwechsler sind von der RBI ermächtigt, Devisen zu den gängigen Marktkursen zu kaufen und zu verkaufen. Der Kauf und Verkauf von Devisen durch solche Personen ohne gesonderte Verrechnung von Provisions - oder Maklergebühren fällt nicht in den Umfang der Devisentermingeschäfte und unterliegt nicht der Dienstleistungssteuer nach § 65 (105) (zm) Änderungen 2008-09. - (1) Foreign Exchange (Forex) Broking-Service ist leihen, um Dienststeuer. Devisen-Broker bieten Dienstleistungen als Vermittler in Bezug auf Kauf oder Verkauf von Devisen auf einer Commissionerbrokerage Basis. Der Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen erfolgt durch Devisenmakler und auch von Personen, die nach Devisenmanagementgesetz (Devisenmanagementgesetz) 1999 zugelassen sind, um Devisengeschäfte zu tätigen und eine Lizenz von RBI zu erteilen. Diese autorisierten Personen sind bekannt als Geldwechsler oder autorisierte Händler von Devisen. Dienstleistungen in Bezug auf Kauf oder Verkauf von Devisen werden daher von Devisenmaklern, Geldwechslern und auch autorisierten Devisenhändlern erbracht. (2) Der Devisenmakler gibt die Gegenleistung für die erbrachten Leistungen explizit an. Während Geldwechsler autorisierte Händler von Devisen, die dieselben Dienste bereitstellen, müssen nicht unbedingt die Gegenleistung explizit angeben. (3) § 65 (12) wird dahingehend geändert, dass die Dienstleistungssteuer beim Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, einschließlich Geldwechsel, durch einen autorisierten Händler in Fremdwährung oder einen autorisierten Geldwechsler zusätzlich zu einem Devisenmakler erhoben wird. Eine Erläuterung wird hinzugefügt, dass die ausdrückliche Erwähnung der Gegenleistung für die im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Devisen erbrachten Dienstleistungen für die Zwecke der Erhebung der Dienstleistungssteuer nicht relevant ist. Die steuerpflichtigen Abteilungen 65 (105) (zzk) und 65 (105) (zm) werden entsprechend geändert. Mit diesen Änderungen sind Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Devisen durch einen Devisenmakler, Geldwechsler und autorisierten Devisenhändler erbracht werden, auch der Dienststeuer zu entrichten. (4) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Wertes, wenn die Gegenleistung für die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Devisen erbrachte Dienstleistung nicht ausdrücklich vom Dienstleistungserbringer angegeben wird, ist eine Methode nach Regel 6 (7B) der Dienstleistungssteuerregelung, 1994 Vorgeschrieben. Gemäß dieser Bestimmung hat der Dienstleister die Möglichkeit, eine Dienstleistungssteuer zu berechnen, die zu einem Satz von 0,25 des Bruttobetrags ausgetauscht wird. Kaufpreis. US1 Rs.38 Verkaufspreis US1 Rs.40 i) Erwerb von US100 durch den Dienstleister: Bruttobetrag in Rupien Rs.3800 (Rs.38x100) Dienstleistungssteuer Rs.9.50 (0.25x3800) (ii) Verkauf Von US100 durch den Dienstleister: Bruttobetrag in Rupien ausgetauscht Rs.4000 (Rs.40x100) Service Steuer zahlbar Rs.10 (0,25x4000) vide MF (DR) Schreiben DOFNo.33412008-TRU von 2922008. Budget 2009- 10 Änderungen. - Verkauf und Kauf von Devisengeschäften wurden in der Vergangenheit steuerpflichtig. Die Interbankgeschäfte des Kaufs oder Verkaufs von Devisen werden, wenn sie von geplanten Banken durchgeführt werden, befreit. (Mitteilung Nr.192009-S. T vom 7.07.2009 verweist). Geplante Banken im Rahmen dieser Mitteilung bedeuten, dass die Banken, die in der Zweiten Zeitplan der Reserve Bank of India Act, 1934 enthalten sind. vide MF (DR) Schreiben DOFNo.334132009-TRU ​​von 772009. (G) Befreiung Amp-Ausschluss: 1. Befreiung von Dienstleistern von Kleinbetrieben: Bei der Ausübung der Befugnisse nach § 93 Abs. 1 des Finanzgesetzes von 1994 (32 von 1994) (nachstehend "Finanzgesetz" genannt) Dass es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, hiermit steuerpflichtige Dienstleistungen von insgesamt 10 Lakh-Rupien in einem Geschäftsjahr von der gesamten nach dem § 66 des Finanzgesetzes geleisteten Dienstleistungssteuer zu befreien So gilt nichts in dieser Anmeldung für (i) steuerpflichtige Dienstleistungen, die von einer Person, die eine eingetragene Marke oder eine Handelsbezeichnung hat, von einer anderen Person oder (ii) einem Wert der steuerpflichtigen Dienstleistungen, für den die Dienstleistungssteuer erbracht wird, erbracht wird Werden von dieser Person und in der Weise, wie sie in § 68 Abs. 2 des Finanzgesetzes mit den Vorschriften über die Dienstleistungssteuer (1994) geregelt ist, gezahlt. (2) Die in dieser Notifizierung enthaltene Freistellung gilt unter folgenden Voraussetzungen: - i) Der Anbieter der steuerpflichtigen Dienstleistung hat die Möglichkeit, die in dieser Anmeldung enthaltene Freistellung nicht in Anspruch zu nehmen und die Dienststeuer auf die von ihm erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen zu entrichten Und diese Option, sobald sie in einem Geschäftsjahr ausgeübt wird, darf während des verbleibenden Teils des Geschäftsjahres nicht zurückgezogen werden. (Ii) Der Dienstleister der steuerpflichtigen Dienstleistung darf den CENVAT-Guthaben der Dienstleistungssteuer nicht nutzen, Regel 13 der CENVAT-Kreditregeln, 2004 (im Folgenden als die genannten Regeln bezeichnet), die für die Erbringung der steuerpflichtigen Dienstleistung verwendet werden, für die die Befreiung von der Dienstleistungssteuer nach dieser Anmeldung von (iii) dem Dienstleistungserbringer gewährt wird Das CENVAT-Guthaben nach Regel 3 der genannten Regeln nicht für Investitionsgüter, die in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers dieser Dienstleistung in dem Zeitraum erteilt werden, in dem der Dienstleistungserbringer unter dieser Notifizierung von der Dienstleistungssteuer befreit ist, iv) dem Leistungserbringer Des steuerpflichtigen Dienstes das CENVAT - Guthaben nur für solche Eingangs - oder Eingangsleistungen in Anspruch nimmt, die am oder nach dem Datum des Dienstleistungserbringungsbeginns anfallen und für die Erbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen, für die eine Dienstleistungssteuer zu zahlen ist, verwendet werden Der nach dieser Anmeldung eine Nutzungsbefreiung in Anspruch nimmt, verpflichtet, einen Betrag zu zahlen, der dem CENVAT-Kredit entspricht, den er, falls vorhanden, für solche Vorleistungen entrichtet, die an dem Tag liegen, an dem der Erbringer der Steuerpflichtigen in Vorräte oder in Bearbeitung ist (Vi) der Saldo des CENVAT-Guthabens, der nach Abzug des unter Buchstabe v genannten Betrages auf dem Konto des steuerpflichtigen Dienstleistungserbringers noch nicht ausgeschöpft ist, wird nicht in Anspruch genommen Nach Regel 4 der Regel 3 dieser Regelung und erlischt an dem Tag, an dem der Dienstleistungserbringer die Freistellung im Rahmen dieser Mitteilung in Anspruch nimmt, (vii) wenn ein steuerpflichtiger Dienstleister von einem oder mehreren Betriebsstätten einen oder mehrere steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, So gilt die Freistellung nach dieser Notifizierung für den Gesamtwert aller steuerpflichtigen Dienstleistungen und für alle diese Räumlichkeiten und nicht für jede Betriebsstätte oder jede Dienstleistung gesondert, und (viii) der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Dienstleistungen, die von einem Anbieter von steuerpflichtigen Dienstleistungen erbracht werden Mehr Räumlichkeiten, nicht mehr als Rupien zehn Lakhs im vorangegangenen Geschäftsjahr. (3) Für die Festsetzung eines Gesamtbetrags von höchstens zehn Lakh-Rupien kann die im Rahmen dieser Notifizierung im Hinblick auf die von einer Güterverkehrsagentur erbrachte steuerpflichtige Dienstleistung gewährte Zahlung auf den Bruttobetrag, der von der Beförderungsstelle gemäß § 67 erhoben wird, gewährt werden Für die der Steuerpflichtige im Sinne des § 68 Abs. 2 des Finanzgesetzes mit den Dienststeuergesetzen, 1994, nicht berücksichtigt wird. Erläuterung.- Im Sinne dieser Anmeldung bedeutet - (A) Markenname oder Handelsname einen Markennamen oder einen Handelsnamen, ob eingetragen oder nicht, dh ein Name oder eine Marke wie Symbol, Monogramm, Eines Logos, einer Unterschrift oder eines erfundenen Wortes oder Schreibens, die in Bezug auf diese spezifizierten Dienstleistungen verwendet werden, um eine Verbindung im Zusammenhang mit dem Handel zwischen diesen bestimmten Diensten und einer Person, die diesen Namen oder diese Marke verwendet, anzugeben oder anzugeben Mit oder ohne Angabe der Identität dieser Person (B) Gesamtbetrag von höchstens zehn Lakh-Rupien die Gesamtsumme der ersten während eines Geschäftsjahres eingegangenen Zahlungen auf den Bruttobetrag gemäß § 67 des Finanzgesetzes, Die vom Dienstleistungserbringer für steuerpflichtige Dienstleistungen erhoben werden, bis der Gesamtbetrag dieser Zahlungen 10 Lakh - Rupien entspricht, jedoch keine Zahlungen enthalten, die auf einen solchen Bruttobetrag entfallen, der gemäß § 66 des genannten Finanzgesetzes von der gesamten Dienstleistungssteuer befreit ist Jede andere Benachrichtigung. 4. Diese Notifizierung tritt am 1. April 2005 in Kraft. Notifizierung Nr. 62005-ST vom 01.03.2005. Geändert durch Notfn. Nr. 82008-ST ​​vom 01.03.2008 2.Dienstleistungen an UN-Agenturen Dienstleistungen für Vereinte Nationen oder internationale Organisationen sind befreit. Mitteilung Nr. 162002-ST, vom 2-8-2002 3. Ausfuhr: Jede Dienstleistung, die nach § 65 Abs. 65 steuerpflichtig ist, kann ohne Bezahlung der Dienstleistungssteuer ausgeführt werden. (Regel 4 der Ausfuhr von Dienstleistungsregeln, 2005) 4. Befreiung von Dienstleistungen, die einem Entwickler von SEZ oder einer SEZ-Einheit zur Verfügung gestellt werden: Befreit die in Abschnitt 65 des Finanzgesetzes vorgesehenen steuerpflichtigen Dienstleistungen (105) In Bezug auf die zugelassenen Geschäfte in einer Sonderwirtschaftszone, und die von einem Entwickler oder von Einheiten einer Sonderwirtschaftszone erhalten werden, unabhängig davon, ob die genannten steuerpflichtigen Dienstleistungen innerhalb der Sonderwirtschaftszone erbracht werden oder nicht § 66 des Finanzgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen. (Auskunft über die Einzelheiten) 5. Befreiung des Wertes der von dem Dienstleistungserbringer verkauften Waren: Bei Ausübung der Befugnisse nach § 93 des Finanzgesetzes 1994 (32 von 1994) ist die Zentralregierung der Auffassung, Die im Interesse des öffentlichen Interesses so notwendig ist, befreit hiermit so viel von dem Wert aller steuerpflichtigen Dienstleistungen, und zwar gleich dem Wert der von dem Dienstleistungserbringer an den Dienstleistungsempfänger verkauften Waren und Materialien von der dort erstattungsfähigen Dienststeuer (66) des Gesetzes, unter der Bedingung, dass ein dokumentarischer Nachweis spezifisch den Wert der genannten Waren und Materialien angibt. (Aktenzeichen 122003-ST vom 20.06.2003 gültig ab 01.07.2003) 6. Befreiung von steuerpflichtigen Dienstleistungen von TBI und STEP: Alle steuerpflichtigen Dienstleistungen, die von einem Technologie-Business-Inkubator (TBI) oder einem Science and Technology Entrepreneurship Park STEP) von der National Science and Technology Entrepreneurship Development Board (NSTEDB) der Abteilung für Wissenschaft und Technologie, Govt anerkannt. Von Indien aus der gesamten Dienstleistungssteuer, die auf diese Weise bestimmte Bedingungen und Verfahren unterliegt. (Notifizierung Nr. 982007 ST vom 01.03.2007) 7. Befreiung von steuerpflichtigen Dienstleistungen von Unternehmern, die sich in den Räumlichkeiten von TBI oder STEP befinden: Alle steuerpflichtigen Dienstleistungen, die von einem Unternehmer in den Räumlichkeiten einer Technologie erbracht werden Business Inkubator (TBI) oder ein Science and Technology Entrepreneurship Park (STEP) von der National Science and Technology Entrepreneurship Development Board (NSTEDB) des Department of Science and Technology, Govt anerkannt. Von Indien aus der gesamten Dienstleistungssteuer unter diesen Bedingungen vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Verfahren. (Notifizierung Nr.102007 ST vom 01.03.2007) 8. Befreiung von Dienstleistungen, die an ausländische diplomatische Vertretungen oder konsularische Vertretungen in Indien erbracht werden: Alle von einer Person erbrachten Dienstleistungen für die amtliche Verwendung einer ausländischen diplomatischen Mission oder Konsularpost in Indien sind unter bestimmten Bedingungen und Verfahren von der Dienstleistungssteuer befreit. (Notifizierungs-Nr. 332007-ST vom 23.05.2007) 9. Befreiung von Dienstleistungen, die für die persönliche Benutzung eines Familienmitglieds von Diplomatischen Vertretern oder Karrierekonsularbeamten in der diplomatischen Vertretung Indiens in Indien vorgesehen sind: Alle Dienstleistungen Von einer Person, für den persönlichen Gebrauch des Familienmitglieds von Diplomatischen Vertretungen oder Karrierekonsularbeamten, die in einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Post in Indien veröffentlicht wurden, unter bestimmten Bedingungen und Verfahren von der Dienstleistungssteuer befreit sind. (Benachrichtigung für Details) (Mitteilung Nr. 342007-ST vom 23.05.2007)


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